Satzung
des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.
Satzung
des Verbandes
der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen " Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land-
Eisleben e.V."
Er wird im nachfolgenden Verband genannt.
Der Verband wurde am 02.10.1990 aus dem Kreisverband des VKSK Eisleben
umgewandelt und eingerichtet.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 43193
eingetragen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Lutherstadt
Eisleben.
3. Der Verband ist rechtlich selbstständig. Er regelt seine Organisation, Verwaltung und
Finanzen selbstständig.
4. Der Verband ist die Dachorganisation, der ihm
angeschlossenen Kleingartenvereine.
5. Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und politisch, ethnisch
und konfessionell neutral.
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
1. Der Verband ist die gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen, dem durch Verfügung der zuständigen Anerkennungsbehörden die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliehen wurde. Der Verband und die Mitgliedsvereine des Verbandes unterliegen somit der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.
2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die
Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des
Verbandes verwendet werden.
Der Verband kann Mitglied in gemeinnützigen Verbänden, Vereinen und
Organisationen werden sowie sich an gemeinnützigen Unternehmen beteiligen wenn
es der Erreichung und der Erfüllung der Aufgaben, Zwecke und Ziele des Verbandes
dient.
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung (AO).
3. Zweck des Verbandes ist die Erhaltung und Verwaltung der Kleingartenanlagen, die Förderung des Kleingartenwesens sowie die Unterstützung und Anleitung der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Pächter und der Allgemeinheit.
Zu den Kleingartenanlagen und deren Kleingartenvereinen gehören in der Regel im Sinne des § 1 Abs. 1, Ziff.2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG.) gemeinschaftliche Einrichtungen (Vereinshäuser – insbesondere zur fachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder, Geräteräume, Wege, Spielplätze, Parkplätze, Trink- und Brauchwasserversorgungsanlagen, gemeinschaftliche Umzäunungen und Tore etc.)
4. Weitere Zwecke des Verbandes sind:
1. die Anpachtung bzw. Erwerb von Bodenflächen und Immobilien zur Nutzung im Sinne des Kleingartenwesens und dessen Sicherung, sowie die Verwaltung und Organisation dieser Pachtflächen/Eigentumsflächen und Kleingartenanlagen als Generalpächter bzw. Eigentümer Zwecks Schaffung, Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und des Kleingartenwesens;
2. der Abschluss von Versicherungen zum Schutze des Verbandes und dem Verband angehörenden Mitgliedsvereinen und der Parzellenpächter;
3. die Beschaffung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Verbandes und Vereine;
4. die Förderung und Fortentwicklung des Kleingartenwesens im Interesse der Allgemeinheit;
5. die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kleingartenanlagen in Verbindung mit dem Wohngebieten;
6. die Zusammenfassung der Kleingartenanlagen, sowie den Zusammenschluss aller Kleingartenvereine im Verbandsgebiet unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,
7. die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung statistischen und sonstigen Materials zur Vorbereitung gesetzgeberischer und verwaltungsbehördlicher Maßnahmen;
8. die Förderung des Interesses für Naturzusammenhänge bei jungen Menschen
durch Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendgruppen sowie allen anderen
Kindereinrichtungen;
9. Der Verband fördert
- das öffentliche Interesse an den Kleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns
- die Ziele des Natur- und Umweltschutzes
- die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung
- die Pflege der Geschichte und Traditionen des Kleingartenwesens
- die Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im Sinne des Kleingartenwesens
5. die Naturverbundenheit der Bevölkerung Der Verband stellt
sich insbesondere folgende Aufgaben.
1. Übernahme von Betreuungs-,Organisations- und Verwaltungsaufgaben für die Kleingartenanlagen, die Mitgliedsvereine und Parzellenpächter.
Der Verbandsvorstand kann den Mitgliedsvereinen eine Verwaltungsvollmacht
erteilen, für die durch die Mitgliedsvereine genutzten Kleingartenanlagen
welche sich auf dem Pacht- oder Eigentumsland des Verbandes befinden, um eine
Eigenständigkeit der Vereinsverwaltung im Sinne des BKleingG. zu vollziehen.
Diese Verwaltungsvollmacht kann aber bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten,
welche sich aus der Verwaltungsvollmacht, der Verbandssatzung, der
Rahmengartenordnung, der Rahmenbauordnung sowie den gesetzlichen Regelungen
des BKleingG sowie aller das Kleingartenwesen betreffenden gesetzlichen
Regelungen ergeben, durch den Verbandsvorstand wieder zurückgenommen bzw.
gekündigt werden kann.
Die Verwaltungsvollmacht endet automatisch mit Austritt aus dem Verband, Verlust
der steuerlichen oder der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, der Einleitung eines
Insolvenzverfahrens des Mitgliedsvereines sowie mit dem Mitgliederbeschluss des
Mitgliedsvereines zur Auflösung des Vereines.
2. Unterstützung der Mitgliedsvereine für die Bereitstellung, Errichtung und
Erhaltung von Kleingartenanlagen im Hinblick der erforderlichen
Bodenflächen als Dauerkleingärten sowie die fachliche, organisatorischer und
rechtliche Betreuung der Mitgliedsvereine und Pächter;
3. Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der kleingarten- und pachtrechtlicher Vorschriften sowie der jeweiligen Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung und des Verbandsvorstandes.
Mitgliedsvereine und Parzellenpächter vor überhöhten Pachtpreisen schützen;
4. Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen der
Mitgliedsvereine
5. Übernahme der Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit,
insbesondere gegenüber staatlichen sowie kommunalen Behörden und Dienststellen und der gesellschaftspolitischen Vertretungen in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Verbänden;
6. Ausübung der Kontrolle, dass die Mitgliedsvereine die verbandseinheitlich
beschlossene Satzung und die Verbandsbeschlüsse mit Leben erfüllen, das eine
ordnungsgemäße und rechtskonforme Geschäftsführung der Mitgliedervereine
erfolgt.
7. Die Information- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren, einschließlich
Erarbeitung und Herausgabe von Materialien zu kleingärtnerischen
Angelegenheiten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können die im Vereinsregister eingetragenen Kleingartenvereine
des Landkreises Mansfeld - Südharz, die die steuerliche Gemeinnützigkeit besitzen bzw. deren Verleihung beantragt und die Voraussetzung der steuerlichen
Gemeinnützigkeit erfüllen, erwerben. Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet die
steuerliche Gemeinnützigkeit, nach erfolgter turnusmäßiger Prüfung und
Anerkennung durch die zuständige Behörde, dem Verbandsvorstand durch
Einsendung einer Kopie des Freistellungsbescheides nachzuweisen.
2. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung, des Vorstandes des
jeweilig um Aufnahme ersuchenden Kleingartenvereines, gegenüber dem
Vorstand des Verbandes beantragt werden. Die Beitrittserklärung, muss mit
einem Protokoll zu einem Mitgliederbeschluss der Mitgliederschaft des beitretenden
Vereines welches von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist sowie
einem schriftlichen Nachweis über die bestehende bzw. beantragte steuerliche
Gemeinnützigkeit, belegt sein. Der Verbandsvorstand entscheidet auf der nächsten
Vorstandsversammlung über die Aufnahme. Dazu genügt die einfache Stimmen-Mehrheit.
Der Beschluss zur Aufnahme ist durch den Verbandsvorstand den Verbandsmitgliedern in der
Verbandsmitgliederversammlung vorzulegen.
3. Mit Beschluss der Verbandsvorstandes sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und
des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft
vollzogen. Die Satzung gilt als anerkannt, sobald die erste Zahlung erfolgt ist.
4. Die Mitgliedsvereine des Verbandes werden durch die, in den
Mitgliederversammlung der jeweiligen Kleingartenvereine gewählten
Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder
durch ein vom Vorstand bevollmächtigtes Vorstandsmitglied in den
Verbandsmitgliederversammlungen vertreten. Sie haben bei Abstimmungen zu
Beschlüssen je eine Stimme pro Verbandsmitglied.
Zur Durchführung des Verbandstages sind, neben dem gesetzten
Vorstandsvorsitzenden weitere Vereinsmitglieder der ordentlichen Verbandsmitgliedsvereine
lt. §9 Abs.2(Delegiertenschlüssel) zur Versammlung und zur Abstimmung zugelassen.
Bei Abstimmung zu Beschlüssen haben alle Delegierten, lt. Delegiertenschlüssel, eine gültige
Stimme.
5. Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt
werden. Sie werden zu jeder Verbandsmitgliederversammlung eingeladen und können
zu Sachthemen und Themen der Tagesordnung das Wort ergreifen, haben jedoch
kein Stimmrecht, außer Sie sind in der Funktion eines gewählten Vorstandsvorsitzenden
oder als Delegierter des Verbandstages eines ordentlichen Verbandsmitgliedsvereines tätig.
2. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Durch freiwilligen Austritt.
Dieser muss bis zum 30.Juni eines Jahres dem Verband
gegenüber erklärt werden und wird zum 31.Dezember des folgenden
Geschäftsjahres, durch Beschluss der Verbandsmitgliederversammlung,
wirksam.
Für einen freiwilligen Austritt ist dem Verband, der durch die Vereinsmitglieder
gefassten Mitgliederbeschluss mit Versammlungsprotokoll sowie Teilnehmerliste
vorzulegen, welcher mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.
2. Durch Ausschluss.
Ein Mitgliedsverein kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen
werden, insbesondere dann, wenn:
a. der Mitgliedsverein mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, beschlossenen Umlagen
sowie/oder der Pacht länger als zwei Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von
einem Monat nach der Mahnung in Textform die fällige Beitragsforderung erfüllt;
b. gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Verbands-Garten-und Bauordnung,
gegen die Interessen des Verbandes, der Verbandsmitglieder sowie gegen
Beschlüsse des Verbandes ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung des Verbandsvorstandes mit
einfacher Stimm-Mehrheit und wird schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, dem
betroffenen Verein bekannt gemacht. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen
Mitgliedsverein, durch einen autorisierten Vertreter, die Gelegenheit zu geben, sich
zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des
Betroffenen ist in der Verbandsmitgliederversammlung zu verlesen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang der
Mitteilung über den Ausschluss, schriftlich Einspruch beim Verband erhoben
werden. Die endgültige Entscheidung darüber trifft dann die
Verbandsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Vor der endgültigen Entscheidung über den Ausschluss durch die
Verbandsmitgliederversammlung ist die Anrufung einer Schlichtungsstelle bzw.
eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.
3. Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit
Ein Mitgliedsverein, welchem die steuerliche Gemeinnützigkeit durch die
zuständigen Behörden aberkannt wird, ist verpflichtet den Verbandsvorstand sofort
davon in Kenntnis zu setzen. Der Verein ist dem Verband gegenüber, für Schäden
aus einer verspäteten Meldung des Verlustes, Schadenersatzpflichtig.
Der betroffene Mitgliedsverein wird für die Dauer von acht (8) Monaten, ab dem
Tag des Bekanntwerdens des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit,
automatisch von seiner Mitgliedschaft im Verband suspendiert.
In diesen acht (8) Monaten ist dem Verein die Möglichkeit gegeben seine
steuerlich Gemeinnützigkeit bzw. eine vorläufige steuerliche Gemeinnützigkeit zu
erlangen. Mit Vorlage eines finanzamtlichen Nachweis über die Anerkennung der
steuerlichen Gemeinnützigkeit des betroffenen Vereines kann die Suspendierung der
Mitgliedschaft des Vereins vor Ablauf der Frist aufgehoben werden.
Wird die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht in diesem Zeitraum wiedererlangt und
fristgemäß dem Verbandsvorstand angezeigt, gilt automatisch die Mitgliedschaft
als Dauerhaft beendet. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann nach Wiedererlangung
der steuerlichen Gemeinnützigkeit gestellt werden.
a) Mit Zugang der Erklärung des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit durch
die zuständige Behörde, erlischt auch die dem Kleingartenverein erteilte
Verwaltungsvollmacht lt.§ 2 Abs.5 Punkt 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Punkt 6
dieser Satzung.
4. Mitgliedbeiträge und Umlage sind bis zum Tag des Wirksamwerdens des
Ausscheidens des Mitgliedvereines zu entrichten.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheiden alle Amtsträger, die dem ausgetretenen
bzw. ausgeschlossenen Mitgliedsverein angehören, aus den Organen des Verbandes
mit sofortiger Wirkung aus.
6. Mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsvereines aus dem Verband endet auch die
dem Verein erteilte Verwaltungsvollmacht und verliert sofort das
Recht auf Organisation und Verwaltung der Kleingartenanlage, wenn sich die
Kleingartenanlage auf Grund und Boden befindet welcher im Eigentum des Verbandes
befindet oder vom Verband als Hauptpächter an gepachtet ist.
Die Aufgaben der Verwaltung dieser Kleingartenanlage fallen an den Verband.
Pächter von Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, welche sich auf dem Pacht- oder
Eigentumsland des Verbandes befinden und deren Verein aus der Mitgliedschaft im Verband ausgetretenen ist bzw. ausgeschlossenen wurde, zahlen eine jährlich Verwaltungsgebühr in mindestens doppelter Höhe der Beitragspflicht von Vereinen welches ordentliches Mitglied im Verband ist. Sollten höhere Kosten im Rahmen der Organisation und Verwaltung dieser Kleingartenanlagen entstehen, so werden sie auf die Pächter dieser Kleingartenanlagen zu gleichen Teilen umgelegt und zur Zahlung erhoben.
7. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedsvereines aus der Verbandsmitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verband und das Verbandsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht:
a) sich an Veranstaltungen des Verbandes zu beteiligen;
b) interessierte Kleingärtner ihres Kleingartenvereines zur Teilnahme an Schulungen und Lehrgängen zu delegieren;
c) Kleingärtner ihres Kleingartenvereines aus den Reihen der Delegierten des
Verbandstages der Delegierten für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen;
d) sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zweck, Zielen und Aufgaben des
Verbandes zu äußern und Anträge beim Vorstand des Verbandes zu stellen;
e) sich an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen und verbandseigene Einrichtungen zu nutzen;
d) einzelne Vereinigungen oder Personen, die besondere Verdienste um das Kleingarten- wesen erworben haben, zur Auszeichnung
vorzuschlagen;
2. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet:
a) die Umsetzung der Satzung, der Rahmengarten- und Bauordnung, der Beschlüsse und Empfehlungen des Verbandes und der Verbandsmitgliederversammlung, welche für jeden Mitgliedsverein bindend sind, in den Kleingartenvereinen und Kleingartenanlagen durch entsprechende eigenständige Beschlüsse und Satzungsänderungen zu realisieren und umzusetzen;
b) die Mitgliedsbeiträge, Pachten, Umlagen sowie alle von der Verbandsmitgliederversammlung sowie dem Verbandsvorstandes beschlossenen Forderungen termingerecht an den Verband zu entrichten;
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Pachten, Versicherung
und Umlagen zu zahlen. Die von der Verbandsmitgliederversammlung sowie vom
Verbandsvorstand festgesetzten Beträge für Beiträge, Versicherungen, Umlagen
und sonstige Zahlungen, welche in Zahlungsaufforderungen aufgeführt und dem
Mitgliedsverein per Brief zur Kenntnis gegeben werden, sind in vorgegebenen
Zahlungsfristen an den Verband zu entrichten.
Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen. Ausnahmen können durch den
Verbandsvorstand genehmigt werden.
a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von Verbandsvorstand bestimmt und ist durch die Verbandsmitgliederversammlung zu beschließen.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
c) Die Entrichtung der Beiträge, Pachten, Versicherungen und Umlagen ist eine
Bringschuld.
d) Beiträge, Versicherungen und Umlagen sind bis spätestens 31.Januar, Pachten
bis spätestens 30.Mai des laufenden Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten.
Im Fall eines Zahlungsrückstandes ergehen Mahnungen mit Erhebung der
jeweilig entstandenen Kosten sowie, der durch Beschluss der
Verbandsmitgliederversammlung, jeweils festgesetzten Mahngebühren.
Nach drei vergeblichen Mahnungen folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Für den
Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt dem Verband die letzte bekannte
Adresse.
e) Postalische Sendungen / Mahnungen gelten als frist- und termingerecht zugestellt trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst bei dem Verbandsmitglied, wenn die letzte bekannte Adresse des Verbandsmitgliedes oder seines autorisierten Vertreters benutzt wurde, es/er aber nicht mehr dort anzutreffen ist oder dort wohnt. Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Ummeldung der jeweiligen landungsfähigen Adresse beim Verbandsvorstand trägt das jeweilige Verbandsmitglied.
2. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit beschließt die Verbandsmitgliederversammlung die Erhebung von
entsprechenden Umlagen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zur Höhe
des Sechsfachen des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Diese Summe stellt eine
Obergrenze dar.
3. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die
Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des
Verbandes verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf auch
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit
tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und
Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden
vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand
bestimmte Mitglieder, welche Arbeiten über das normale Maß einer Ehrenamtstätigkeit hinaus übernehmen, wird hiermit von der Verbandsmitgliederversammlung eine pauschale
Auslagenerstattung bzw. eine Ehrenamtspauschale bewilligt. Über die Höhe der Pauschalen entscheidet der Vorstand und ist durch die Verbandsmitgliederversammlung zu beschließen.
§ 6 Organe des Verbandes
a) die Verbandsmitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) Revisionskommission
§ 7 Die Verbandsmitgliederversammlung
1. Die Verbandsmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie ist vom
Verbandsvorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, als
Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Verbandes erfordern als
außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ferner
unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich,
unter Angabe der Gründe, beim Verbandsvorstand beantragt.
2. Der Termin und der Ort der Verbandsmitgliederversammlung ist mindestens vier
Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins und des Ortes erfolgt
durch Zusendung per postalische Sendung (Brief) unter Angabe der Tagesordnung.
Die Frist der Berufung beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages.
Einladungsschreiben als postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht
Zugestellt trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst
bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn die letzte dem
Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen
Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten verwendet wurde, er aber nicht mehr dort
wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.
Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen ladungsfähigen
Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des Betroffenen
Mitgliedsvereines.
3. Anträge, über die in der nächsten Verbandsmitgliederversammlung beschlossen werden
soll, müssen dem Vereinsvorstand spätestens eine Woche vor der Berufung der
Verbandsmitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur
behandelt, wenn sie von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden
Vereinsmitglieder unterstütz werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst in der
nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung gefasst werden.
a ) Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Ergänzung der in der Tagesordnung bekannt gegebenen, ordentlich eingereichten Anträge, die nicht auf eine Satzungsänderung oder auf eine Vereinsauflösung abzielen, welche aber in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden können. Diese Ergänzung der Tagesordnung um diese Beschlussanträge erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden, im
Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich, von einem anderen
Vereinsvorstandsmitglied zur Tagesordnung mit Anträgen einberufen.
Die Leitung der Verbandsmitgliederversammlung obliegt dem
Verbandsvorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei Abwesenheit des
Vorstandes, einem durch die Verbandsmitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiters.
Die Verbandsmitgliederversammlung, in der jedem Verbandsmitglied eine Stimme
zusteht, beschließt in Verbandsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der
Verbandsvorstand zuständig ist. Der Verbandsmitgliederversammlung obliegt vor allem
die Beschlussfassung über:
a. Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Verbandsvorstandes
b. Wahl der Mitglieder der Revisionskommission
c. Entgegennahme Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht
d. Entlastung des Vereinsvorstandes
e. Beschwerden im Rahmen von Mitgliederausschlüssen
f. Haushaltsplanvoranschlag
g. Beiträge, Umlagen, Darlehen, Ehrenamtspauschale, Mahn- und Aufnahmegebühren
h. Satzungsänderungen
i. Auflösung des Vereines
5. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß §27 Abs. 2 BGB den
gesamten Verbandsvorstand oder einzelne Mitglieder des Verbandsvorstandes
abzuberufen.
6. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und
der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt ist.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
7. Die Verbandsmitgliederversammlung, in welcher über die Änderung des Zwecks, die Auflösung, Satzungsänderung, Verschmelzung oder Aufhebung
des Verbandes beschlossen werden soll ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder. Sind in dieser Verbandsmitgliederversammlung nicht zwei
Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder erschienen, so ist eine neue Verbandsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zu der neuen Verbandsmitgliederversammlung kann
bereits mit der Einberufung der ersten Verbandsmitgliederversammlung eingeladen werden. Die Verbandsmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden stimmberechtigten
Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist.
8. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung bzw. gesetzliche Vorgaben nicht eine andere Mehrzahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
9. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist der Kandidat der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit haben zwei Stichwahlen für die betroffenen Kandidaten zu erfolgen. Sollte sich in den Stichwahlen wieder Stimmengleichheiten ergeben wird durch Los entschieden.
10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der in der Verbandsmitgliederversammlung anwesenden
Verbandsmitglieder erforderlich.
11. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder kann jedoch schriftlich abgestimmt
werden.
12. Über Beschlussanträge zur Verbandsmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt worden ist. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. Hiervon sind ausgenommen Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.
Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt der Anträge aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen der Antragsfrist und der
Verbandsmitgliederversammlung liegen.
Die Dringlichkeit muss von einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden der Verbandsmitgliederversammlung beschlossen werden.
13. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Verbandsvorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Die Stimmabgaben sind an den Verbandsvorstand oder an einen vom Verbandsvorstand bestimmten Wahlleiter zu entrichten. Nach Ablauf der Frist wird die Stimme eines Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Verbandsmitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Verbandsmitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Verbandsmitgliederversammlung. Die Auszählung übernimmt der Vereinsvorstand oder ein vom Verbandsvorstand bestimmter Wahlleiter. Die Ergebnisse werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekanntgegeben.
14. Über die Verbandsmitgliederversammlung bzw. schriftlich Stimmabgabe ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
15. Die Verbandsmitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Presse, Funk und Fernsehen können durch den Verbandsvorstand bzw. den Versammlungsleiter zugelassen werden.
§ 8 Außerordentliche Verbandsmitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung
einberufen. Sie kann auch einberufen werden wenn das Interesse des Verbandes es
erfordert und muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3)
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird. Bei der Einberufung von außerordentlichen Verbandsmitgliederversammlungen verkürzen sich alle für die Einberufung sowie Antragseinreichung geltenden Fristen um die Hälfte.
Die Ladung und Terminbekanntmachung erfolgen per Brief an die Mitglieder. Im
Weiteren ist die Durchführung der außerordentlichen Verbandsmitgliederversammlung
an die Durchführungsregeln des §7 gebunden.
§ 9 Vorstandswahl
1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Mitglieder der Revisionskommission erfolgt durch die Verbandsmitgliederversammlung welche aller vier Jahre im Rahmen eines Verbandstages mit Delegierten der Mitgliedsvereine durchgeführt wird.
Der Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Verbandsmitgliederversammlung den Mitgliedsvereinen schriftlich zugehen.
Postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht zugestellt, trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn die letzte dem Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen Vereines, Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten verwendet wurde, er aber nicht mehr dort wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.
Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen ladungsfähigen Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des betroffenen Mitgliedsvereines.
2. Die Delegierten zum Verbandstag sind von den Mitgliedsvereinen
nach folgenden Delegiertenschlüssel zu bestimmen:
ein(1)Delegierter bei einer Vereinsgröße bis 50 bewirtschafteten Kleingartenparzellen,
zwei(2)Delegierte bei einer Vereinsgröße bis 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen,
drei(3)Delegierte bei einer Vereinsgröße über 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen.
Die Delegierten zählen als zusätzlich Stimmberechtigte zu den gesetzten
vertretungsberechtigten Vertretern der Mitgliedvereine.
Maßgebende Mitgliederzahl für die Berechnung der Anzahl der Delegierten ist
die letzte an den Verband eingereichte Meldung der Mitgliederanzahl des jeweiligen
Kleingartenvereins.
3. Der geschäftsführende Verbandsvorstand, der erweiterte Verbandsvorstand sowie die Mitglieder der
Revisionskommission werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen, die ihre Kandidatur auf ein
Vorstandsamt erklärt haben oder von einem Verbandsmitglied schriftlich vorgeschlagen
werden und ihre Zustimmung zu Wahl erklärt haben. Alle Kandidaten müssen in einem
Mitgliedsverein seit mindestens zwei Jahren, ordentliches Mitglied sein.
4. Für die Wahlen hat die Verbandsmitgliederversammlung einen Wahlleiter und einen
Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission
ausübt.
5. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhält.
Ergibt sich keine Mehrheit in der Abstimmung der Stimmberechtigten, so findet ein
zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit wird eine dritte Wahl durchgeführt. Ergibt diese Wahl wieder eine
Stimmengleichheit, wird durch Los entschieden. Jeder gewählte Kandidat muss nach
erfolgter Wahl seine Zustimmung zur Bestellung durch die Wahl erklären.
6. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen
per Abstimmung durch Handzeichen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder können auch per Akklamation gewählt werden, wenn
die Verbandsmitgliederversammlung dies beschließen und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
7. Wählbar ist jeder Kandidat, auch wenn er bei dem Verbandstag nicht anwesend ist, sofern die
schriftliche Zustimmung für die Wahl sowie die Bestellung vorliegt.
Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.
8. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen mit.
§ 10 Der Verbandsvorstand
1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) Verbandsfachberater für Gartenanlagen und Wertermittlung
2. Vorstand im Sinne der §26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende
Verbandsvorsitzende . Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Verbandsvorsitzende dem Verband gegenüber verpflichtet die Vertretung nur bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden auszuüben.
3. Dem Verbandsvorstand obliegt die gesamte rechtliche und organisatorische
Geschäftsführung des Verbandes. Er veranlasst die zur Erfüllung der Verbandszwecke
erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an ihre Rechte und ihre Pflichten
wahrzunehmen, welche sich aus dem BKleingG, Verträgen, Satzungen, Garten- und
Bauordnungen sowie des Beschlussfassungen des Bundesverbandes, des
Landesverbandes, des Verbandes, der Kommunen und Gemeinden sowie der
Grundstückseigentümer ergeben, zu erfüllen.
Der Verbandsvorstand bestimmt über den Sitz und Umfang der Geschäftsstelle.
Der Vorstand erlässt für die Tätigkeit der Geschäftsstelle ein Geschäfts- und Kassenordnung.
Er erstellt eine Beitrags-und Gebührenordnung, welche durch die Verbandsmitgliederversammlung
zu beschließen ist. Zur Unterstützung des Verbandes bei der Geschäftsführung kann vom
Vorstand einen Büroleiter eingestellt werden, der die Geschäftsstelle des Verbandes
nach Weisung des Verbandsvorstandes führt. Die Anstellung eines gewählten
Verbandsvorstandsmitgliedes in dieser Funktion ist zulässig. Ist der Büroleiter gleichzeitig
gewählter Vorstand gem. §26 (2) BGB, so ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
4. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in
Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter berufen und geleitet werden. Die Ladung zur Vorstandssitzung kann
mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer Medien(Fax,
Mail) erfolgen. Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder,
wobei eines der anwesenden Mitglieder der Vorstandsvorsitzende bzw. dessen
Stellvertreter sein muss, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sitzungsleiters.
5. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Verbandsvorstandes und der Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Verbandsvorstandes vorzulegen.
6. Der Kassierer ist für die Verwaltung des Verbandsvermögens zuständig. Er zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen einfachen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr sind durch Ihn, rechtzeitig für die Verbandsmitgliederversammlung, eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Anschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Verbindlichkeiten des Verbandes erkennbar sein. Der Verbandsmitgliederversammlung ist durch Ihn ein Kassenbericht zu geben. Der Kassierer darf Zahlungen nur auf Anweisung des Verbandsvorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall, durch dessen Stellvertreter leisten. Nicht benötigte Barbestände sollten, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich angelegt werden.
7. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand bestimmte Mitglieder, welche Arbeiten über das normale Maß einer Ehrenamtstätigkeit hinaus übernehmen, wird von der Verbandsmitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bzw. eine Ehrenamtspauschale bewilligt.
8. Die Verbandsvorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer gesamten rechtlichen und organisatorischen Geschäftsführungstätigkeit für den Verband im Außen- sowie Innenverhältnis nur bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz gegenüber Dritten bzw. dem Verband und seinen Mitgliedern.
§ 11 Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) dem Verbandsfachberater Öffentlichkeitsarbeit und Kleingartenwesen
c) dem Verbandsfachberater Bauwesen
d) weitere Fachbereiche werden vom Vorstand bestimmt
2. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von,seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Die Ladung zur Sitzung des erweiterten Vorstandes kann mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer Medien(Fax, Mail) erfolgen. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, wobei eines der anwesenden Mitglieder der
Verbandsvorstandsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sein muss, beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
3. Dem erweiterten Vorstand obliegen vor allem:
a) die Prüfung zur Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,
b) die Prüfung des Ausschlusses von Verbandsmitgliedern
c) die Teilnahme an Meditationsverfahren
d) die Vorbereitung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) die Vorbereitung zur Vornahme von Auszeichnungen,
§12 Revisionskommission
Von der Verbandsmitgliederversammlung sind drei Revisoren als Kassen- und Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren vom letzten Tage des Monats der Wahl an gerechnet, zu wählen. Diese haben einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer ordentlichen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsplanvorschlages oder aus sonstigen Verpflichtung geleistet wurden. Den Prüfern ist zur Durchführung ihrer Aufgaben in alle hierfür erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen und zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift ist den Vorstand nach Erstellung, zeitnah zu übergeben.
Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Verbandsvorstand und sind nur der Verbandsmitglieder -versammlung gegenüber verantwortlich.
Sie haben der Verbandsmitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Einberufung und Leitung
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die
Zusammenkünfte der Verbandsorgane ein und leitet sie. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vereinsvorstandes oder der
Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse
im Wortlaut aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs-
oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des
Verbandsvorstandes zur Genehmigung vorzulegen.
§ 14 Amtsdauer des Vorstands
1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand sowie die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes werden von der Verbandsmitgliederversammlung, welche hierfür als
Verbandstag durchgeführt wird, auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom letzten Tag
des Monats der Wahl an, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.
2. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, welche nicht Mitglied des geschäftsführenden Verbandsvorstand ist während der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vertretet der Verbandsmitglieder für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zur nächsten Verbandsmitgliederversammlung ist das Ersatzmitglied durch die Verbandsmitglieder
bestätigen zu lassen.
4. Scheidet der Schriftführer, der Kassierer oder der Verbandsfachberater Gartenanlagen und Wertermittlung des geschäftsführenden Vorstandes in der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Ersatzmitglied ist von der nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Amtsdauer des Restvorstandes wir dadurch nicht betroffen.
5. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder der stellvertretende Verbandsvorsitzende in der
Amtsperiode aus, so ist innerhalb von vier Wochen eine Verbandsmitgliederversammlung
als Verbandstag einzuberufen und die Wahl eines neuen geschäftsführenden Verbandsvorstandes
sowie erweiterten Verbandsvorstandes einzuleiten. In diesem Fall beginnt die Amtszeit des
erweiterten und des geschäftsführenden Verbandsvorstandes von neuem.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Einleitung einer Insolvenz, Auflösung, Verschmelzung oder Aufhebung des Verbandes unterliegen dem § 7 Abs. 7 dieser Satzung.
2. Bei Insolvenz, Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den
Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützige Zwecke der Kleingärtnerei zu verwenden hat.
3. Sofern die Verbandsmitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter
einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Verbandes (Kassenbücher usw.) dem o.g. Verband zur Aufbewahrung zu
übergeben.
§ 16 Schlichtungsverfahren
Über Streitigkeiten, zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sowie den Organen des Verbandes untereinander ist ein Meditationsverfahren durchzuführen, welches von einer unabhängigen Person zu leiten ist.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Meditationsverfahren zulässig.
§ 17 Gültigkeit
Die Satzung wurde von der Verbandsmitgliederversammlung am 06.06.2013 neu gefasst und beschlossen. Die Satzung gilt mit dem Tag der
Registrierung beim Registergerichtgericht.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorherigen Satzungen und Satzungsentwürfe gegenstandslos. Beschlüsse aus Verbandsmitgliederversammlungen, welche dem Zeitpunkt des Beschlusses über diese Satzung vorrausgegangen sind und keinen direkten Eingang in diese Satzung gefunden haben, haben weiter Bestand. Sollten durch den Beschluss und das Inkrafttreten dieser Satzung Ämter, Mandate oder Wahlfunktionen wegfallen oder hinzukommen, so gilt als beschlossen, dass dieser Ämter, Mandate und Wahlfunktionen erst mit der nächsten regulären Wahl zum Verbandstag der Delegierten aufgehoben bzw. neu eingerichtet werden. Alle Amts-, Mandats-, und Wahlfunktionsträger bleiben somit bis zur nächsten regulären Wahl im Amt, sollte die Satzung nichts anderes bestimmen.
§ 19 Änderungen der Satzung
Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art sowie Änderungen welche vom zuständigen Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Verbandes sind auf der nächsten Verbandsmitgliederversammlung über die entsprechende Satzungsänderungen zu informieren.
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl im weiblicher wie in männlicher Form.
Ort, Lüttchendorf
Datum, 16.06.2013
Vorstandsvorsitzender stellvertretender Vorsitzender