Satzung

des Verbandes der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.

 

Satzung

des Verbandes

der Gartenfreunde Mansfelder Land - Eisleben e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.      Der Verband führt den Namen " Verband der Gartenfreunde Mansfelder Land-

Eisleben e.V."

Er wird im nachfolgenden Verband genannt.

Der Verband wurde am 02.10.1990 aus dem Kreisverband des VKSK Eisleben

umgewandelt und eingerichtet.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nr. VR 43193

eingetragen.

2.      Der Verband hat seinen Sitz in Lutherstadt Eisleben.

3.      Der Verband ist rechtlich selbstständig. Er regelt seine Organisation, Verwaltung und

Finanzen selbstständig.

4.      Der Verband ist die Dachorganisation, der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine.

5.      Der Verband ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und politisch, ethnisch

und konfessionell neutral.

6.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

 

1.      Der Verband ist die gemeinnützige Organisation für das Kleingartenwesen, dem durch Verfügung der zuständigen Anerkennungsbehörden die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit verliehen wurde. Der Verband und die Mitgliedsvereine des Verbandes unterliegen somit der kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

 

2.      Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

 

Zwecke. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die

Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des

Verbandes verwendet werden.

Der Verband kann Mitglied in gemeinnützigen Verbänden, Vereinen und

Organisationen werden sowie sich an gemeinnützigen Unternehmen beteiligen wenn

es der Erreichung und der Erfüllung der Aufgaben, Zwecke und Ziele des Verbandes

dient.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung (AO).

 

3.      Zweck des Verbandes ist die Erhaltung und Verwaltung der Kleingartenanlagen, die Förderung des Kleingartenwesens sowie die Unterstützung und Anleitung der ihm angeschlossenen Kleingartenvereine bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung von Kleingartenanlagen als Teil des öffentlichen Grüns im Interesse der Pächter und der Allgemeinheit.

Zu den Kleingartenanlagen und deren Kleingartenvereinen gehören in der Regel im Sinne des § 1 Abs. 1, Ziff.2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG.) gemeinschaftliche Einrichtungen (Vereinshäuser – insbesondere zur fachlichen Betreuung der Vereinsmitglieder, Geräteräume, Wege, Spielplätze, Parkplätze, Trink- und Brauchwasserversorgungsanlagen, gemeinschaftliche Umzäunungen und Tore etc.)

 

4.      Weitere Zwecke des Verbandes sind:

1.      die Anpachtung bzw. Erwerb von Bodenflächen und Immobilien zur Nutzung im Sinne des Kleingartenwesens und dessen Sicherung, sowie die Verwaltung und Organisation dieser Pachtflächen/Eigentumsflächen und Kleingartenanlagen als Generalpächter bzw. Eigentümer Zwecks Schaffung, Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und des Kleingartenwesens;

 

2.      der Abschluss von Versicherungen zum Schutze des Verbandes und dem Verband angehörenden Mitgliedsvereinen und der Parzellenpächter;

 

3.      die Beschaffung öffentlicher und privater Mittel zur Förderung des Verbandes und Vereine;

 

4.      die Förderung und Fortentwicklung des Kleingartenwesens im Interesse der Allgemeinheit;

 

5.      die Aufrechterhaltung und Sicherung der öffentlich zugänglichen Kleingartenanlagen in Verbindung mit dem Wohngebieten;

 

6.      die Zusammenfassung der Kleingartenanlagen, sowie den Zusammenschluss aller Kleingartenvereine im Verbandsgebiet unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Ziele,

 

7.      die Sammlung, Auswertung und Weiterleitung statistischen und sonstigen Materials zur Vorbereitung gesetzgeberischer und verwaltungsbehördlicher Maßnahmen;

 

8.      die Förderung des Interesses für Naturzusammenhänge bei jungen Menschen

durch Zusammenarbeit mit Schulen, Jugendgruppen sowie allen anderen

Kindereinrichtungen;

 

9.      Der Verband fördert

 

-          das öffentliche Interesse an den Kleingartenanlagen als Bestandteil des öffentlichen Grüns

-          die Ziele des Natur- und Umweltschutzes

-          die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung

-          die Pflege der Geschichte und Traditionen des Kleingartenwesens

-          die Jugend-, Frauen- und Seniorenarbeit im Sinne des Kleingartenwesens

5.      die Naturverbundenheit der Bevölkerung Der Verband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben.

1.      Übernahme von Betreuungs-,Organisations- und Verwaltungsaufgaben für die Kleingartenanlagen, die Mitgliedsvereine und Parzellenpächter.

Der Verbandsvorstand kann den Mitgliedsvereinen eine Verwaltungsvollmacht

erteilen, für die durch die Mitgliedsvereine genutzten Kleingartenanlagen

welche sich auf dem Pacht- oder Eigentumsland des Verbandes befinden, um eine

Eigenständigkeit der Vereinsverwaltung im Sinne des BKleingG. zu vollziehen.

Diese Verwaltungsvollmacht kann aber bei Verstößen gegen Rechte und Pflichten,

welche sich aus der Verwaltungsvollmacht, der Verbandssatzung, der

Rahmengartenordnung, der Rahmenbauordnung sowie den gesetzlichen Regelungen

des BKleingG sowie aller das Kleingartenwesen betreffenden gesetzlichen

Regelungen ergeben, durch den Verbandsvorstand wieder zurückgenommen bzw.

gekündigt werden kann.

Die Verwaltungsvollmacht endet automatisch mit Austritt aus dem Verband, Verlust

der steuerlichen oder der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, der Einleitung eines

Insolvenzverfahrens des Mitgliedsvereines sowie mit dem Mitgliederbeschluss des

Mitgliedsvereines zur Auflösung des Vereines.

 

2.      Unterstützung der Mitgliedsvereine für die Bereitstellung, Errichtung und

Erhaltung von Kleingartenanlagen im Hinblick der erforderlichen

Bodenflächen als Dauerkleingärten sowie die fachliche, organisatorischer und

rechtliche Betreuung der Mitgliedsvereine und Pächter;

 

3.      Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der kleingarten- und pachtrechtlicher Vorschriften sowie der jeweiligen Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung und des Verbandsvorstandes.

Mitgliedsvereine und Parzellenpächter vor überhöhten Pachtpreisen schützen;

 

4.      Die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und anderen Veranstaltungen der

Mitgliedsvereine

 

5.      Übernahme der Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit,

insbesondere gegenüber staatlichen sowie kommunalen Behörden und Dienststellen und der gesellschaftspolitischen Vertretungen in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Verbänden;

 

6.      Ausübung der Kontrolle, dass die Mitgliedsvereine die verbandseinheitlich

beschlossene Satzung und die Verbandsbeschlüsse mit Leben erfüllen, das eine

ordnungsgemäße und rechtskonforme Geschäftsführung der Mitgliedervereine

erfolgt.

 

7.      Die Information- und Öffentlichkeitsarbeit zu organisieren, einschließlich

Erarbeitung und Herausgabe von Materialien zu kleingärtnerischen

Angelegenheiten.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.      Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft können die im Vereinsregister eingetragenen Kleingartenvereine

des Landkreises Mansfeld - Südharz, die die steuerliche Gemeinnützigkeit besitzen bzw. deren Verleihung beantragt und die Voraussetzung der steuerlichen

Gemeinnützigkeit erfüllen, erwerben. Alle Mitgliedsvereine sind verpflichtet die

steuerliche Gemeinnützigkeit, nach erfolgter turnusmäßiger Prüfung und

Anerkennung durch die zuständige Behörde, dem Verbandsvorstand durch

Einsendung einer Kopie des Freistellungsbescheides nachzuweisen.

 

2.      Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung, des Vorstandes des

jeweilig um Aufnahme ersuchenden Kleingartenvereines, gegenüber dem

Vorstand des Verbandes beantragt werden. Die Beitrittserklärung, muss mit

einem Protokoll zu einem Mitgliederbeschluss der Mitgliederschaft des beitretenden

Vereines welches von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet ist sowie

einem schriftlichen Nachweis über die bestehende bzw. beantragte steuerliche

Gemeinnützigkeit, belegt sein. Der Verbandsvorstand entscheidet auf der nächsten

Vorstandsversammlung über die Aufnahme. Dazu genügt die einfache Stimmen-Mehrheit.

Der Beschluss zur Aufnahme ist durch den Verbandsvorstand den Verbandsmitgliedern in der

Verbandsmitgliederversammlung vorzulegen.

 

3.      Mit Beschluss der Verbandsvorstandes sowie der Zahlung der Aufnahmegebühr und

des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr ist der Erwerb der Mitgliedschaft

vollzogen. Die Satzung gilt als anerkannt, sobald die erste Zahlung erfolgt ist.

 

4.      Die Mitgliedsvereine des Verbandes werden durch die, in den

Mitgliederversammlung der jeweiligen Kleingartenvereine gewählten

Vorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter oder

durch ein vom Vorstand bevollmächtigtes Vorstandsmitglied in den

Verbandsmitgliederversammlungen vertreten. Sie haben bei Abstimmungen zu

Beschlüssen je eine Stimme pro Verbandsmitglied.

Zur Durchführung des Verbandstages sind, neben dem gesetzten

Vorstandsvorsitzenden weitere Vereinsmitglieder der ordentlichen Verbandsmitgliedsvereine

lt. §9 Abs.2(Delegiertenschlüssel) zur Versammlung und zur Abstimmung zugelassen.

Bei Abstimmung zu Beschlüssen haben alle Delegierten, lt. Delegiertenschlüssel, eine gültige

Stimme.

 

5.      Natürliche und juristische Personen, die sich um das Kleingartenwesen besonders

verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt

werden. Sie werden zu jeder Verbandsmitgliederversammlung eingeladen und können

zu Sachthemen und Themen der Tagesordnung das Wort ergreifen, haben jedoch

kein Stimmrecht, außer Sie sind in der Funktion eines gewählten Vorstandsvorsitzenden

oder als Delegierter des Verbandstages eines ordentlichen Verbandsmitgliedsvereines tätig.

 

2. Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Durch freiwilligen Austritt.

Dieser muss bis zum 30.Juni eines Jahres dem Verband

gegenüber erklärt werden und wird zum 31.Dezember des folgenden

Geschäftsjahres, durch Beschluss der Verbandsmitgliederversammlung,

wirksam.

Für einen freiwilligen Austritt ist dem Verband, der durch die Vereinsmitglieder

gefassten Mitgliederbeschluss mit Versammlungsprotokoll sowie Teilnehmerliste

vorzulegen, welcher mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.

 

2. Durch Ausschluss.

 

Ein Mitgliedsverein kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen

werden, insbesondere dann, wenn:

 

a. der Mitgliedsverein mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, beschlossenen Umlagen

sowie/oder der Pacht länger als zwei Monate im Rückstand ist und nicht innerhalb von

einem Monat nach der Mahnung in Textform die fällige Beitragsforderung erfüllt;

 

b. gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Verbands-Garten-und Bauordnung,

gegen die Interessen des Verbandes, der Verbandsmitglieder sowie gegen

Beschlüsse des Verbandes ein grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß vorliegt.

Der Ausschluss erfolgt durch Abstimmung des Verbandsvorstandes mit

einfacher Stimm-Mehrheit und wird schriftlich, durch eingeschriebenen Brief, dem

betroffenen Verein bekannt gemacht. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen

Mitgliedsverein, durch einen autorisierten Vertreter, die Gelegenheit zu geben, sich

zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des

Betroffenen ist in der Verbandsmitgliederversammlung zu verlesen.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen, nach Zugang der

Mitteilung über den Ausschluss, schriftlich Einspruch beim Verband erhoben

werden. Die endgültige Entscheidung darüber trifft dann die

Verbandsmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Vor der endgültigen Entscheidung über den Ausschluss durch die

Verbandsmitgliederversammlung ist die Anrufung einer Schlichtungsstelle bzw.

eines ordentlichen Gerichtes nicht zulässig.

 

3. Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit

 

Ein Mitgliedsverein, welchem die steuerliche Gemeinnützigkeit durch die

zuständigen Behörden aberkannt wird, ist verpflichtet den Verbandsvorstand sofort

davon in Kenntnis zu setzen. Der Verein ist dem Verband gegenüber, für Schäden

aus einer verspäteten Meldung des Verlustes, Schadenersatzpflichtig.

Der betroffene Mitgliedsverein wird für die Dauer von acht (8) Monaten, ab dem

Tag des Bekanntwerdens des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit,

automatisch von seiner Mitgliedschaft im Verband suspendiert.

In diesen acht (8) Monaten ist dem Verein die Möglichkeit gegeben seine

steuerlich Gemeinnützigkeit bzw. eine vorläufige steuerliche Gemeinnützigkeit zu

erlangen. Mit Vorlage eines finanzamtlichen Nachweis über die Anerkennung der

steuerlichen Gemeinnützigkeit des betroffenen Vereines kann die Suspendierung der

Mitgliedschaft des Vereins vor Ablauf der Frist aufgehoben werden.

Wird die steuerliche Gemeinnützigkeit nicht in diesem Zeitraum wiedererlangt und

fristgemäß dem Verbandsvorstand angezeigt, gilt automatisch die Mitgliedschaft

als Dauerhaft beendet. Ein Antrag auf Mitgliedschaft kann nach Wiedererlangung

der steuerlichen Gemeinnützigkeit gestellt werden.

 

a) Mit Zugang der Erklärung des Verlustes der steuerlichen Gemeinnützigkeit durch

die zuständige Behörde, erlischt auch die dem Kleingartenverein erteilte

Verwaltungsvollmacht lt.§ 2 Abs.5 Punkt 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Punkt 6

dieser Satzung.

 

4. Mitgliedbeiträge und Umlage sind bis zum Tag des Wirksamwerdens des

Ausscheidens des Mitgliedvereines zu entrichten.

 

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft scheiden alle Amtsträger, die dem ausgetretenen

bzw. ausgeschlossenen Mitgliedsverein angehören, aus den Organen des Verbandes

mit sofortiger Wirkung aus.

 

6. Mit Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsvereines aus dem Verband endet auch die

dem Verein erteilte Verwaltungsvollmacht und verliert sofort das

Recht auf Organisation und Verwaltung der Kleingartenanlage, wenn sich die

Kleingartenanlage auf Grund und Boden befindet welcher im Eigentum des Verbandes

befindet oder vom Verband als Hauptpächter an gepachtet ist.

Die Aufgaben der Verwaltung dieser Kleingartenanlage fallen an den Verband.

Pächter von Kleingartenparzellen in Kleingartenanlagen, welche sich auf dem Pacht- oder

Eigentumsland des Verbandes befinden und deren Verein aus der Mitgliedschaft im Verband ausgetretenen ist bzw. ausgeschlossenen wurde, zahlen eine jährlich Verwaltungsgebühr in mindestens doppelter Höhe der Beitragspflicht von Vereinen welches ordentliches Mitglied im Verband ist. Sollten höhere Kosten im Rahmen der Organisation und Verwaltung dieser Kleingartenanlagen entstehen, so werden sie auf die Pächter dieser Kleingartenanlagen zu gleichen Teilen umgelegt und zur Zahlung erhoben.

 

7. Mit dem Ausscheiden des Mitgliedsvereines aus der Verbandsmitgliedschaft

erlöschen alle Ansprüche an den Verband und das Verbandsvermögen.

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

1.      Jeder Mitgliedsverein hat das Recht:

 

a) sich an Veranstaltungen des Verbandes zu beteiligen;

b) interessierte Kleingärtner ihres Kleingartenvereines zur Teilnahme an Schulungen und Lehrgängen zu delegieren;

c) Kleingärtner ihres Kleingartenvereines aus den Reihen der Delegierten des

Verbandstages der Delegierten für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen;

d) sich zu allen Fragen, Angelegenheiten, Zweck, Zielen und Aufgaben des

Verbandes zu äußern und Anträge beim Vorstand des Verbandes zu stellen;

e) sich an der Arbeit des Verbandes zu beteiligen und verbandseigene Einrichtungen zu nutzen;

d) einzelne Vereinigungen oder Personen, die besondere Verdienste um das Kleingarten- wesen erworben haben, zur Auszeichnung vorzuschlagen;

2. Jeder Mitgliedsverein ist verpflichtet:

a) die Umsetzung der Satzung, der Rahmengarten- und Bauordnung, der Beschlüsse und Empfehlungen des Verbandes und der Verbandsmitgliederversammlung, welche für jeden Mitgliedsverein bindend sind, in den Kleingartenvereinen und Kleingartenanlagen durch entsprechende eigenständige Beschlüsse und Satzungsänderungen zu realisieren und umzusetzen;

 

b) die Mitgliedsbeiträge, Pachten, Umlagen sowie alle von der Verbandsmitgliederversammlung sowie dem Verbandsvorstandes beschlossenen Forderungen termingerecht an den Verband zu entrichten;

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

1. Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, Pachten, Versicherung

und Umlagen zu zahlen. Die von der Verbandsmitgliederversammlung sowie vom

Verbandsvorstand festgesetzten Beträge für Beiträge, Versicherungen, Umlagen

und sonstige Zahlungen, welche in Zahlungsaufforderungen aufgeführt und dem

Mitgliedsverein per Brief zur Kenntnis gegeben werden, sind in vorgegebenen

Zahlungsfristen an den Verband zu entrichten.

Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen. Ausnahmen können durch den

Verbandsvorstand genehmigt werden.

 

a) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von Verbandsvorstand bestimmt und ist durch die Verbandsmitgliederversammlung zu beschließen.

b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

c) Die Entrichtung der Beiträge, Pachten, Versicherungen und Umlagen ist eine

Bringschuld.

d) Beiträge, Versicherungen und Umlagen sind bis spätestens 31.Januar, Pachten

bis spätestens 30.Mai des laufenden Kalenderjahres in voller Höhe zu entrichten.

Im Fall eines Zahlungsrückstandes ergehen Mahnungen mit Erhebung der

jeweilig entstandenen Kosten sowie, der durch Beschluss der

Verbandsmitgliederversammlung, jeweils festgesetzten Mahngebühren.

Nach drei vergeblichen Mahnungen folgt das gerichtliche Mahnverfahren. Für den

Nachweis des Zuganges der Mahnung genügt dem Verband die letzte bekannte

Adresse.

e) Postalische Sendungen / Mahnungen gelten als frist- und termingerecht zugestellt trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst bei dem Verbandsmitglied, wenn die letzte bekannte Adresse des Verbandsmitgliedes oder seines autorisierten Vertreters benutzt wurde, es/er aber nicht mehr dort anzutreffen ist oder dort wohnt. Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Ummeldung der jeweiligen landungsfähigen Adresse beim Verbandsvorstand trägt das jeweilige Verbandsmitglied.

 

2. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Finanzbedarfes außerhalb der gewöhnlichen

Geschäftstätigkeit beschließt die Verbandsmitgliederversammlung die Erhebung von

entsprechenden Umlagen. Umlagen können jährlich mit einem Betrag bis zur Höhe

des Sechsfachen des Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Diese Summe stellt eine

Obergrenze dar.

3. Mittel des Verbandes, einschließlich etwaiger Überschüsse dürfen nur für die

Erreichung und Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele, Aufgaben und Zwecke des

Verbandes verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf auch

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit

tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und

Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden

vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand

bestimmte Mitglieder, welche Arbeiten über das normale Maß einer Ehrenamtstätigkeit hinaus übernehmen, wird hiermit von der Verbandsmitgliederversammlung eine pauschale

Auslagenerstattung bzw. eine Ehrenamtspauschale bewilligt. Über die Höhe der Pauschalen entscheidet der Vorstand und ist durch die Verbandsmitgliederversammlung zu beschließen.

 

§ 6 Organe des Verbandes

 

a) die Verbandsmitgliederversammlung

b) der geschäftsführende Vorstand

c) der erweiterte Vorstand

d) Revisionskommission

 

§ 7 Die Verbandsmitgliederversammlung

 

1. Die Verbandsmitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Sie ist vom

Verbandsvorstand mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, als

Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange des Verbandes erfordern als

außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung einzuberufen. Sie ist ferner

unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Verbandsmitglieder dies schriftlich,

unter Angabe der Gründe, beim Verbandsvorstand beantragt.

 

2. Der Termin und der Ort der Verbandsmitgliederversammlung ist mindestens vier

Wochen vorher bekannt zu geben. Die Bekanntgabe des Termins und des Ortes erfolgt

durch Zusendung per postalische Sendung (Brief) unter Angabe der Tagesordnung.

Die Frist der Berufung beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden

Werktages.

Einladungsschreiben als postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht

Zugestellt trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst

bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn die letzte dem

Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen

Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten verwendet wurde, er aber nicht mehr dort

wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.

Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen ladungsfähigen

Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des Betroffenen

Mitgliedsvereines.

 

3. Anträge, über die in der nächsten Verbandsmitgliederversammlung beschlossen werden

soll, müssen dem Vereinsvorstand spätestens eine Woche vor der Berufung der

Verbandsmitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

Anträge, die später oder erst aus der Versammlung heraus gestellt werden, werden nur

behandelt, wenn sie von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten anwesenden

Vereinsmitglieder unterstütz werden. Ein Beschluss über solche Anträge kann erst in der

nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung gefasst werden.

a ) Hiervon ausgenommen sind Anträge auf Ergänzung der in der Tagesordnung bekannt gegebenen, ordentlich eingereichten Anträge, die nicht auf eine Satzungsänderung oder auf eine Vereinsauflösung abzielen, welche aber in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden können. Diese Ergänzung der Tagesordnung um diese Beschlussanträge erfordert jedoch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

4. Die Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden, im

Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich, von einem anderen

Vereinsvorstandsmitglied zur Tagesordnung mit Anträgen einberufen.

Die Leitung der Verbandsmitgliederversammlung obliegt dem

Verbandsvorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder bei Abwesenheit des

Vorstandes, einem durch die Verbandsmitgliederversammlung zu wählenden

Versammlungsleiters.

Die Verbandsmitgliederversammlung, in der jedem Verbandsmitglied eine Stimme

zusteht, beschließt in Verbandsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der

Verbandsvorstand zuständig ist. Der Verbandsmitgliederversammlung obliegt vor allem

die Beschlussfassung über:

 

a. Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Verbandsvorstandes

b. Wahl der Mitglieder der Revisionskommission

c. Entgegennahme Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht

d. Entlastung des Vereinsvorstandes

e. Beschwerden im Rahmen von Mitgliederausschlüssen

f. Haushaltsplanvoranschlag

g. Beiträge, Umlagen, Darlehen, Ehrenamtspauschale, Mahn- und Aufnahmegebühren

h. Satzungsänderungen

i. Auflösung des Vereines

 

5. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß §27 Abs. 2 BGB den

gesamten Verbandsvorstand oder einzelne Mitglieder des Verbandsvorstandes

abzuberufen.

6. Die Verbandsmitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.

7. Die Verbandsmitgliederversammlung, in welcher über die Änderung des Zwecks, die Auflösung, Satzungsänderung, Verschmelzung oder Aufhebung des Verbandes beschlossen werden soll ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder. Sind in dieser Verbandsmitgliederversammlung nicht zwei Drittel der stimmberechtigten Verbandsmitglieder erschienen, so ist eine neue Verbandsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Zu der neuen Verbandsmitgliederversammlung kann bereits mit der Einberufung der ersten Verbandsmitgliederversammlung eingeladen werden. Die Verbandsmitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden stimmberechtigten Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist.

8. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung bzw. gesetzliche Vorgaben nicht eine andere Mehrzahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.

 

9. Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist der Kandidat der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit haben zwei Stichwahlen für die betroffenen Kandidaten zu erfolgen. Sollte sich in den Stichwahlen wieder Stimmengleichheiten ergeben wird durch Los entschieden.

 

10. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der in der Verbandsmitgliederversammlung anwesenden Verbandsmitglieder erforderlich.

11. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen. Auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder kann jedoch schriftlich abgestimmt werden.

12. Über Beschlussanträge zur Verbandsmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn der Gegenstand des Beschlusses in der Tagesordnung angezeigt worden ist. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden. Hiervon sind ausgenommen Änderungsanträge zu den ordnungsgemäß eingebrachten Anträgen.

Dringlichkeitsanträge können nur dann behandelt und beschlossen werden, wenn der Inhalt der Anträge aktuelle Ereignisse betrifft, die zwischen der Antragsfrist und der

Verbandsmitgliederversammlung liegen.

Die Dringlichkeit muss von einer Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden der Verbandsmitgliederversammlung beschlossen werden.

 

13. Beschlüsse der Verbandsmitgliederversammlung können auch durch schriftliche Befragung aller Mitglieder ohne Zusammentreten der Versammlung im Wege schriftlicher Stimmabgabe erfolgen. In diesem Falle hat der Verbandsvorstand angemessene Fristen zur Stimmabgabe über einen Abstimmungspunkt oder mehrere Abstimmungspunkte zu setzen. Die Stimmabgaben sind an den Verbandsvorstand oder an einen vom Verbandsvorstand bestimmten Wahlleiter zu entrichten. Nach Ablauf der Frist wird die Stimme eines Mitgliedes, das nicht abgestimmt hat, der Nichtbeteiligung an der Verbandsmitgliederversammlung gleichgestellt. Für Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren gelten die gleichen Mehrheiten wie für Abstimmungen auf Verbandsmitgliederversammlungen. Für im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse gelten abgegebene Stimmen als Präsenz in der Verbandsmitgliederversammlung. Die Auszählung übernimmt der Vereinsvorstand oder ein vom Verbandsvorstand bestimmter Wahlleiter. Die Ergebnisse werden schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) an die Mitglieder bekanntgegeben.

 

14. Über die Verbandsmitgliederversammlung bzw. schriftlich Stimmabgabe ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Eine Anwesenheitsliste ist dem Protokoll beizufügen Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

15. Die Verbandsmitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Presse, Funk und Fernsehen können durch den Verbandsvorstand bzw. den Versammlungsleiter zugelassen werden.

 

§ 8 Außerordentliche Verbandsmitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Verbandsmitgliederversammlung

einberufen. Sie kann auch einberufen werden wenn das Interesse des Verbandes es

erfordert und muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3)

aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

verlangt wird. Bei der Einberufung von außerordentlichen Verbandsmitgliederversammlungen verkürzen sich alle für die Einberufung sowie Antragseinreichung geltenden Fristen um die Hälfte.  

Die Ladung und Terminbekanntmachung erfolgen per Brief an die Mitglieder. Im

Weiteren ist die Durchführung der außerordentlichen Verbandsmitgliederversammlung

an die Durchführungsregeln des §7 gebunden.

 

§ 9 Vorstandswahl

 

1. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie der Mitglieder der Revisionskommission erfolgt durch die Verbandsmitgliederversammlung welche aller vier Jahre im Rahmen eines Verbandstages mit Delegierten der Mitgliedsvereine durchgeführt wird.

Der Verbandsmitgliederversammlung wird vom Verbandsvorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Verbandsmitgliederversammlung den Mitgliedsvereinen schriftlich zugehen.

Postalische Sendungen gelten als frist- und termingerecht zugestellt, trotz der Unzustellbarkeit der Sendung durch den jeweiligen Briefzustelldienst bei dem jeweiligen Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten, wenn die letzte dem Verband als ladungsfähige Adresse angegebene Adresse des jeweiligen Vereines, Vereinsvorsitzenden bzw. Bevollmächtigten verwendet wurde, er aber nicht mehr dort wohnt oder die Sendung nicht zustellbar ist.

Die Beweislast über eine zeitnahe und fristgerechte Meldung einer neuen ladungsfähigen Adresse beim Verband trägt der jeweilige Vereinsvorstand des betroffenen Mitgliedsvereines.

 

2. Die Delegierten zum Verbandstag sind von den Mitgliedsvereinen

nach folgenden Delegiertenschlüssel zu bestimmen:

ein(1)Delegierter bei einer Vereinsgröße bis 50 bewirtschafteten Kleingartenparzellen,

zwei(2)Delegierte bei einer Vereinsgröße bis 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen,

drei(3)Delegierte bei einer Vereinsgröße über 100 bewirtschaftete Kleingartenparzellen.

Die Delegierten zählen als zusätzlich Stimmberechtigte zu den gesetzten

vertretungsberechtigten Vertretern der Mitgliedvereine.

Maßgebende Mitgliederzahl für die Berechnung der Anzahl der Delegierten ist

die letzte an den Verband eingereichte Meldung der Mitgliederanzahl des jeweiligen

Kleingartenvereins.

 

3. Der geschäftsführende Verbandsvorstand, der erweiterte Verbandsvorstand sowie die Mitglieder der

Revisionskommission werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Wählbar sind nur natürliche, volljährige Personen, die ihre Kandidatur auf ein

Vorstandsamt erklärt haben oder von einem Verbandsmitglied schriftlich vorgeschlagen

werden und ihre Zustimmung zu Wahl erklärt haben. Alle Kandidaten müssen in einem

Mitgliedsverein seit mindestens zwei Jahren, ordentliches Mitglied sein.

 

4. Für die Wahlen hat die Verbandsmitgliederversammlung einen Wahlleiter und einen

Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission

ausübt.

 

5. Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhält.

Ergibt sich keine Mehrheit in der Abstimmung der Stimmberechtigten, so findet ein

zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten hat.

Bei Stimmengleichheit wird eine dritte Wahl durchgeführt. Ergibt diese Wahl wieder eine

Stimmengleichheit, wird durch Los entschieden. Jeder gewählte Kandidat muss nach

erfolgter Wahl seine Zustimmung zur Bestellung durch die Wahl erklären.  

 

6. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen

per Abstimmung durch Handzeichen.

Die übrigen Vorstandsmitglieder können auch per Akklamation gewählt werden, wenn

die Verbandsmitgliederversammlung dies beschließen und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

7. Wählbar ist jeder Kandidat, auch wenn er bei dem Verbandstag nicht anwesend ist, sofern die

schriftliche Zustimmung für die Wahl sowie die Bestellung vorliegt.

Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.

 

8. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen mit.

 

§ 10 Der Verbandsvorstand

 

1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:

a) dem Verbandsvorsitzenden

b) dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) Verbandsfachberater für Gartenanlagen und Wertermittlung

 

2. Vorstand im Sinne der §26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende

Verbandsvorsitzende . Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Verbandsvorsitzende dem Verband gegenüber verpflichtet die Vertretung nur bei Verhinderung des Verbandsvorsitzenden auszuüben.

 

3. Dem Verbandsvorstand obliegt die gesamte rechtliche und organisatorische

Geschäftsführung des Verbandes. Er veranlasst die zur Erfüllung der Verbandszwecke

erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an ihre Rechte und ihre Pflichten

wahrzunehmen, welche sich aus dem BKleingG, Verträgen, Satzungen, Garten- und

Bauordnungen sowie des Beschlussfassungen des Bundesverbandes, des

Landesverbandes, des Verbandes, der Kommunen und Gemeinden sowie der

Grundstückseigentümer ergeben, zu erfüllen.

Der Verbandsvorstand bestimmt über den Sitz und Umfang der Geschäftsstelle.

Der Vorstand erlässt für die Tätigkeit der Geschäftsstelle ein Geschäfts- und Kassenordnung.

Er erstellt eine Beitrags-und Gebührenordnung, welche durch die Verbandsmitgliederversammlung

zu beschließen ist. Zur Unterstützung des Verbandes bei der Geschäftsführung kann vom

Vorstand einen Büroleiter eingestellt werden, der die Geschäftsstelle des Verbandes

nach Weisung des Verbandsvorstandes führt. Die Anstellung eines gewählten

Verbandsvorstandsmitgliedes in dieser Funktion ist zulässig. Ist der Büroleiter gleichzeitig

gewählter Vorstand gem. §26 (2) BGB, so ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

4. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in

Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem

Stellvertreter berufen und geleitet werden. Die Ladung zur Vorstandssitzung kann

mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer Medien(Fax,

Mail) erfolgen. Der Verbandsvorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder,

wobei eines der anwesenden Mitglieder der Vorstandsvorsitzende bzw. dessen

Stellvertreter sein muss, beschlussfähig. Die Beschlüsse werden

mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des Sitzungsleiters.

 

5. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Verbandsvorstandes und der Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des Verbandsvorstandes vorzulegen.

 

6. Der Kassierer ist für die Verwaltung des Verbandsvermögens zuständig. Er zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen einfachen Buchführung aufzuzeichnen. Für jedes Geschäftsjahr sind durch Ihn, rechtzeitig für die Verbandsmitgliederversammlung, eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Anschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Verbindlichkeiten des Verbandes erkennbar sein. Der Verbandsmitgliederversammlung ist durch Ihn ein Kassenbericht zu geben. Der Kassierer darf Zahlungen nur auf Anweisung des Verbandsvorstandsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall, durch dessen Stellvertreter leisten. Nicht benötigte Barbestände sollten, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich angelegt werden.

 

7. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie alle übrigen in der Verbandsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Entstehende Kosten und Auslagen, Fahrtkosten sowie Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Den Verbandsvorstandmitgliedern sowie durch den Verbandsvorstand bestimmte Mitglieder, welche Arbeiten über das normale Maß einer Ehrenamtstätigkeit hinaus übernehmen, wird von der Verbandsmitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bzw. eine Ehrenamtspauschale bewilligt.

 

8. Die Verbandsvorstandsmitglieder haften im Rahmen ihrer gesamten rechtlichen und organisatorischen Geschäftsführungstätigkeit für den Verband im Außen- sowie Innenverhältnis nur bei grober Fahrlässigkeit sowie Vorsatz gegenüber Dritten bzw. dem Verband und seinen Mitgliedern.

 

§ 11 Der erweiterte Vorstand

 

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,

b) dem Verbandsfachberater Öffentlichkeitsarbeit und Kleingartenwesen

c) dem Verbandsfachberater Bauwesen

d) weitere Fachbereiche werden vom Vorstand bestimmt

 

2. Der erweiterte Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Jahr.

Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von,seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Die Ladung zur Sitzung des erweiterten Vorstandes kann mündlich, telefonisch, per Brief oder unter Verwendung elektronischer Medien(Fax, Mail) erfolgen. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder, wobei eines der anwesenden Mitglieder der

Verbandsvorstandsvorsitzende bzw. dessen Stellvertreter sein muss, beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

3. Dem erweiterten Vorstand obliegen vor allem:

a) die Prüfung zur Aufnahme neuer Verbandsmitglieder,

b) die Prüfung des Ausschlusses von Verbandsmitgliedern

c) die Teilnahme an Meditationsverfahren

d) die Vorbereitung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) die Vorbereitung zur Vornahme von Auszeichnungen,

 

§12 Revisionskommission

 

Von der Verbandsmitgliederversammlung sind drei Revisoren als Kassen- und Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren vom letzten Tage des Monats der Wahl an gerechnet, zu wählen. Diese haben einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer ordentlichen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsplanvorschlages oder aus sonstigen Verpflichtung geleistet wurden. Den Prüfern ist zur Durchführung ihrer Aufgaben in alle hierfür erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen und zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift ist den Vorstand nach Erstellung, zeitnah zu übergeben.

Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Verbandsvorstand und sind nur der Verbandsmitglieder -versammlung gegenüber verantwortlich.

Sie haben der Verbandsmitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13 Einberufung und Leitung

 

Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die

Zusammenkünfte der Verbandsorgane ein und leitet sie. Der Schriftführer, bei dessen Verhinderung ein anderes Verbandsvorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vereinsvorstandes oder der

Verbandsmitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und darin die Beschlüsse

im Wortlaut aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs-

oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung des

Verbandsvorstandes zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 14 Amtsdauer des Vorstands

 

1. Der geschäftsführende Verbandsvorstand sowie die Mitglieder des erweiterten

Vorstandes werden von der Verbandsmitgliederversammlung, welche hierfür als

Verbandstag durchgeführt wird, auf die Dauer von vier Jahren, gerechnet vom letzten Tag

des Monats der Wahl an, gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

2. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, welche nicht Mitglied des geschäftsführenden Verbandsvorstand ist während der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vertretet der Verbandsmitglieder für die

restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Zur nächsten Verbandsmitgliederversammlung ist das Ersatzmitglied durch die Verbandsmitglieder bestätigen zu lassen.

4. Scheidet der Schriftführer, der Kassierer oder der Verbandsfachberater Gartenanlagen und Wertermittlung des geschäftsführenden Vorstandes in der Amtsperiode aus, so beruft der Verbandsvorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Verbandsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das Ersatzmitglied ist von der nächsten ordentlichen Verbandsmitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Die Amtsdauer des Restvorstandes wir dadurch nicht betroffen.

 

5. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder der stellvertretende Verbandsvorsitzende in der

Amtsperiode aus, so ist innerhalb von vier Wochen eine Verbandsmitgliederversammlung

als Verbandstag einzuberufen und die Wahl eines neuen geschäftsführenden Verbandsvorstandes

sowie erweiterten Verbandsvorstandes einzuleiten. In diesem Fall beginnt die Amtszeit des

erweiterten und des geschäftsführenden Verbandsvorstandes von neuem.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

1. Die Einleitung einer Insolvenz, Auflösung, Verschmelzung oder Aufhebung des Verbandes unterliegen dem § 7 Abs. 7 dieser Satzung.

 

2. Bei Insolvenz, Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an den Landesverband der Gartenfreunde Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützige Zwecke der Kleingärtnerei zu verwenden hat.

3. Sofern die Verbandsmitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.

4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Verbandes (Kassenbücher usw.) dem o.g. Verband zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 16 Schlichtungsverfahren

Über Streitigkeiten, zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern sowie den Organen des Verbandes untereinander ist ein Meditationsverfahren durchzuführen, welches von einer unabhängigen Person zu leiten ist.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist erst nach einem erfolglos gebliebenen Meditationsverfahren zulässig.

§ 17 Gültigkeit

Die Satzung wurde von der Verbandsmitgliederversammlung am 06.06.2013 neu gefasst und beschlossen. Die Satzung gilt mit dem Tag der Registrierung beim Registergerichtgericht.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind alle vorherigen Satzungen und Satzungsentwürfe gegenstandslos. Beschlüsse aus Verbandsmitgliederversammlungen, welche dem Zeitpunkt des Beschlusses über diese Satzung vorrausgegangen sind und keinen direkten Eingang in diese Satzung gefunden haben, haben weiter Bestand. Sollten durch den Beschluss und das Inkrafttreten dieser Satzung Ämter, Mandate oder Wahlfunktionen wegfallen oder hinzukommen, so gilt als beschlossen, dass dieser Ämter, Mandate und Wahlfunktionen erst mit der nächsten regulären Wahl zum Verbandstag der Delegierten aufgehoben bzw. neu eingerichtet werden. Alle Amts-, Mandats-, und Wahlfunktionsträger bleiben somit bis zur nächsten regulären Wahl im Amt, sollte die Satzung nichts anderes bestimmen.

 

§ 19 Änderungen der Satzung

 

Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art sowie Änderungen welche vom zuständigen Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der steuerlichen Gemeinnützigkeit verlangt werden, selbst zu beschließen. Die Mitglieder des Verbandes sind auf der nächsten Verbandsmitgliederversammlung über die entsprechende Satzungsänderungen zu informieren.

 

§ 20 Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl im weiblicher wie in männlicher Form.

 

 

Ort, Lüttchendorf

 

Datum, 16.06.2013

 

 

 

Vorstandsvorsitzender stellvertretender Vorsitzender